Art. 256 und 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG. – Freihandverkauf einer Liegenschaft. Rechtsmissbräuchlichkeit eines nach dem Schlussgebot eingereichten höheren Angebots eines früheren Mitofferenten, nachdem dieser sich nunmehr eine Konkursforderung hatte abtreten lassen und als Konkursgläubiger auftrat.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Konkurs wird im summarischen Verfahren durchge- führt. Anders als im ordentlichen Konkursverfahren bestimmt hier grundsätzlich allein das Konkursamt über den Verwertungsmodus, wobei es allerdings Art. 256 Abs. 2 – 4 SchKG zu berücksichtigen und die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren hat (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG). Verpfändete Grundstücke darf es mithin nur mit Zustimmung der Pfand- gläubiger und nur unter der Voraussetzung freihändig verkaufen, dass die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen (Art. 256 Abs. 2 und 3 SchKG). Dieses Recht des Gläubigers zum höheren Angebot ist rein formeller Natur. Den Gläubigern muss aber ein konkretes Angebot eines Dritten für einen Freihandverkauf unterbreitet werden (BGE 88 III 39, 105 III 76; 106 III 82). Die blosse Möglichkeit, im Rahmen der Ver- handlungen Offerten zu stellen, genügt deshalb nicht (Franco Lorandi, Der Freihandverkauf im Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen / Bern 1994, S.317).
E. 2 Die Ausübung des Rechts zum höheren Angebot geschieht in der Wei- se, dass der Berechtigte dem Konkursamt innert Frist mitteilt, er wolle das 163
betreffende Objekt zu einem bestimmten Preis erwerben, und, sofern ver- langt, ebenfalls für den gebotenen Betrag Sicherheit oder einen entsprechen- den Finanzierungsnachweis leistet. Der Gläubiger hat aber keinen durch- setzbaren Anspruch darauf, dass die Verwertung an ihn erfolgt (Franco Lorandi, a.a.O., S.320). Reicht ein Gläubiger fristgerecht ein höheres Ange- bot ein, steht es im Ermessen der Konkursverwaltung, ob sie ein steige- rungsähnliches Verfahren durchführen und die übrigen Interessenten vom Eingang eines höheren Angebotes informieren will, um diese ihrerseits zu einem besseren Gebot zu bewegen. Anders als bei der Steigerung hat derje- nige Interessent, der ein höheres Angebot macht, keinen Anspruch darauf, dass die Verwertung an ihn geschieht (Franco Lorandi, a.a.O., S.336). Das Konkursamt hat aber bei seinem Entscheid die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren. Soweit der Beschwerdeführer den Verkauf der Liegenschaft an sich ver- langt, kann auf seine Beschwerde mithin nicht eingetreten werden. Es kann bei der vorliegenden Beschwerde demnach nur darum gehen, ob das Kon- kursamt das höhere Angebot des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechts- missbräuchlich zurückwies und damit das Recht des Gläubigers zum höhe- ren Angebot verletzt hat oder gegen die Interessen der Gläubiger verstiess.
E. 3 a) Dem Protokoll des Konkursamtes ist zu entnehmen, dass dieses mit den beiden verbliebenen Interessenten, der R. AG und dem Beschwerde- führer, am 18. Mai 1998 eine interne Steigerung durchführte. Dabei überbot der Beschwerdeführer das letzte Angebot der R. AG von Fr. l'420'000.- nicht mehr, worauf der Konkursbeamte die interne Steigerung für beendet erklär- te. Diesbezüglich erbringt das Protokoll ohne weiteres den Beweis. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die interne Steigerung sei unter gros- sem zeitlichen Druck seitens des Konkursbeamten abgewickelt worden, sind dafür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Konkursbeamte bestreitet denn auch diese Darstellung vehement. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt die Beurkundung des Kaufvertrages mit der R. AG auf den folgenden Tag in Aussicht nahm. Es lag durchaus im pflichtgemäs- sen Ermessen des Konkursbeamten, dem Beschwerdeführer nicht noch eine weitere Bedenkfrist einzuräumen, sondern die interne Steigerung am
18. Mai 1998 zum Abschluss zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptet im übrigen auch nicht, er habe um eine solche Bedenkfrist gebeten oder den noch nicht vorliegenden Finanzierungsnachweis sofort in Aussicht gestellt. Wenn er aber unbestrittenermassen während der internen Steigerung kein höheres Angebot gemacht hat, ist das Vorgehen des Konkursbeamten in kei- ner Weise zu beanstanden. Es lag im Interesse der Grundpfandgläubigerin und auch der Konkursgläubiger, nun rasch zu einem Kaufabschluss zu kom- men.
b) Der Beschwerdeführer behauptet denn auch letztlich zu Recht nicht, dass er als gewöhnlicher Drittinteressent mit seinem am 28. Mai 1998 einge- 164
reichten schriftlichen Angebot zu berücksichtigen wäre. Offensichtlich aus diesem Grunde liess er sich die Forderung der Konkursgläubigerin H. noch am vermeintlich letzten Tag der Frist für die Gläubiger zur Einreichung eines höheren Angebotes abtreten. Keiner der Gläubiger hatte im übrigen ein höheres Angebot innert Frist gemacht. Nachdem aber bereits aufgrund des ursprünglichen weit tieferen Angebotes über Fr. 1'090'000.- kein Gebrauch vom Recht auf ein höheres Angebot gemacht worden war, war das Konkursamt auch nicht verpflichtet, das mittlerweile höhere Angebot der R. AG den Gläubigern noch einmal mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu höheren Angeboten einzuräumen (Franco Lorandi, a.a.O., S.337). Zweck dieses Instituts ist eine Gleichbehandlung der zum höheren Angebot berechtigten Personen (BGE 50 III 367; 63 III 87; 88 III 39). Die Gleichbe- handlung ist aber verwirklicht, wenn das Recht einmal gewährt wird. Es steht der Konkursverwaltung frei, das höchste der fristgemäss eingegange- nen Angebote ohne weitere Vorkehrungen anzunehmen und eine entspre- chende Freihandverkaufsverfügung zu erlassen. Damit ist sie ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung in der Regel nachgekommen (Franco Loran- di, a.a.O. S.336). Es erscheint nun in der Tat als Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer zunächst als Dritter Angebote unter- breitet, in einer internen Versteigerung mitbietet, sich dann aber zurückzieht und das letzte Angebot des Drittinteressenten lediglich um Fr. 5'100.- über- bietet, indem er sich das Recht eines Konkursgläubigers durch Forderungs- abtretung nachträglich erwirbt. Mit Recht befürchtet das Konkursamt, dass ein Interessent auf diese Weise frühzeitig bei einer internen Steigerung auf ein höheres Angebot verzichten und so den Preis künstlich tiefhalten könn- te, indem er dann als Gläubiger erneut zu einem leicht höheren Preis von seinem Recht zum höheren Angebot Gebrauch machen würde. Die Gläubi- ger erführen dadurch keinen Vorteil. Ein solches Vorgehen darf daher keinen Schutz finden.
c) Es ist darin auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der bestmöglichen Wahrung der Interessen der Gläubiger zu erblicken. Durch das leicht höhere Angebot verursacht der Beschwerdeführer zusätzliche Umtriebe und Unter- haltskosten für die Liegenschaft, so dass letztlich kaum ein besseres Resultat für die Gläubiger erzielt werden kann. Inwiefern eine Verletzung von Art. 256 Abs. 1 und 2 SchKG vorliegen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf über- haupt einzutreten ist. Sie ist dementsprechend abzuweisen. (Justizkommission, 9. Juli 1998, i.S. K. AG / Konkursamt; auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgericht mit Beschluss vom
4. August 1998 nicht eingetreten.) 165
E. 3a Dem Protokoll des Konkursamtes ist zu entnehmen, dass dieses mit den beiden verbliebenen Interessenten, der R. AG und dem Beschwerde- führer, am 18. Mai 1998 eine interne Steigerung durchführte. Dabei überbot der Beschwerdeführer das letzte Angebot der R. AG von Fr. l'420'000.- nicht mehr, worauf der Konkursbeamte die interne Steigerung für beendet erklär- te. Diesbezüglich erbringt das Protokoll ohne weiteres den Beweis. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die interne Steigerung sei unter gros- sem zeitlichen Druck seitens des Konkursbeamten abgewickelt worden, sind dafür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Konkursbeamte bestreitet denn auch diese Darstellung vehement. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt die Beurkundung des Kaufvertrages mit der R. AG auf den folgenden Tag in Aussicht nahm. Es lag durchaus im pflichtgemäs- sen Ermessen des Konkursbeamten, dem Beschwerdeführer nicht noch eine weitere Bedenkfrist einzuräumen, sondern die interne Steigerung am
18. Mai 1998 zum Abschluss zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptet im übrigen auch nicht, er habe um eine solche Bedenkfrist gebeten oder den noch nicht vorliegenden Finanzierungsnachweis sofort in Aussicht gestellt. Wenn er aber unbestrittenermassen während der internen Steigerung kein höheres Angebot gemacht hat, ist das Vorgehen des Konkursbeamten in kei- ner Weise zu beanstanden. Es lag im Interesse der Grundpfandgläubigerin und auch der Konkursgläubiger, nun rasch zu einem Kaufabschluss zu kom- men.
E. 3b Der Beschwerdeführer behauptet denn auch letztlich zu Recht nicht, dass er als gewöhnlicher Drittinteressent mit seinem am 28. Mai 1998 einge- 164
reichten schriftlichen Angebot zu berücksichtigen wäre. Offensichtlich aus diesem Grunde liess er sich die Forderung der Konkursgläubigerin H. noch am vermeintlich letzten Tag der Frist für die Gläubiger zur Einreichung eines höheren Angebotes abtreten. Keiner der Gläubiger hatte im übrigen ein höheres Angebot innert Frist gemacht. Nachdem aber bereits aufgrund des ursprünglichen weit tieferen Angebotes über Fr. 1'090'000.- kein Gebrauch vom Recht auf ein höheres Angebot gemacht worden war, war das Konkursamt auch nicht verpflichtet, das mittlerweile höhere Angebot der R. AG den Gläubigern noch einmal mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu höheren Angeboten einzuräumen (Franco Lorandi, a.a.O., S.337). Zweck dieses Instituts ist eine Gleichbehandlung der zum höheren Angebot berechtigten Personen (BGE 50 III 367; 63 III 87; 88 III 39). Die Gleichbe- handlung ist aber verwirklicht, wenn das Recht einmal gewährt wird. Es steht der Konkursverwaltung frei, das höchste der fristgemäss eingegange- nen Angebote ohne weitere Vorkehrungen anzunehmen und eine entspre- chende Freihandverkaufsverfügung zu erlassen. Damit ist sie ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung in der Regel nachgekommen (Franco Loran- di, a.a.O. S.336). Es erscheint nun in der Tat als Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer zunächst als Dritter Angebote unter- breitet, in einer internen Versteigerung mitbietet, sich dann aber zurückzieht und das letzte Angebot des Drittinteressenten lediglich um Fr. 5'100.- über- bietet, indem er sich das Recht eines Konkursgläubigers durch Forderungs- abtretung nachträglich erwirbt. Mit Recht befürchtet das Konkursamt, dass ein Interessent auf diese Weise frühzeitig bei einer internen Steigerung auf ein höheres Angebot verzichten und so den Preis künstlich tiefhalten könn- te, indem er dann als Gläubiger erneut zu einem leicht höheren Preis von seinem Recht zum höheren Angebot Gebrauch machen würde. Die Gläubi- ger erführen dadurch keinen Vorteil. Ein solches Vorgehen darf daher keinen Schutz finden.
E. 3c Es ist darin auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der bestmöglichen Wahrung der Interessen der Gläubiger zu erblicken. Durch das leicht höhere Angebot verursacht der Beschwerdeführer zusätzliche Umtriebe und Unter- haltskosten für die Liegenschaft, so dass letztlich kaum ein besseres Resultat für die Gläubiger erzielt werden kann. Inwiefern eine Verletzung von Art. 256 Abs. 1 und 2 SchKG vorliegen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf über- haupt einzutreten ist. Sie ist dementsprechend abzuweisen. (Justizkommission, 9. Juli 1998, i.S. K. AG / Konkursamt; auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgericht mit Beschluss vom
4. August 1998 nicht eingetreten.) 165
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 256 und 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG. – Freihandverkauf einer Liegenschaft. Rechtsmissbräuchlichkeit eines nach dem Schlussgebot eingereichten höheren Angebots eines früheren Mitofferenten, nachdem dieser sich nunmehr eine Konkursforderung hatte abtreten lassen und als Konkursgläubiger auftrat. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Das Konkursamt beabsichtigte in einem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs die Liegenschaft "Restaurant S." freihändig zu ver- äussern. Es teilte den Gläubigern mit, es liege eine schriftliche Kaufofferte im Betrag von Fr. 1'090'000.- vor, und stellte einen entsprechenden Antrag zur Fassung eines Zirkularbeschlusses für den freihändigen Verkauf dieser Liegen- schaft. Gleichzeitig räumte es den Gläubigern die Möglichkeit für höhere Angebote ein. Mit den beiden verbliebenen Interessenten (Beschwerdeführer und R. AG) führte der Konkursbeamte eine interne Steigerung durch, welche schliesslich ein Schlussgebot der R. AG von Fr. l'420'000.- ergab. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin von einer Konkursgläubigerin deren Konkursforderung im Betrage von Fr. 614.10 abtreten und offerierte unter Berufung auf die im Zirkular den Gläubigern eingeräumte Gelegenheit zur Stellung höherer Angebote einen Übernahmepreis für die Liegenschaft von Fr. l'425'100.-. Das Konkursamt wies diese Kaufofferte zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte die Feststellung, dass sein Angebot vom 28. Mai 1998 rechtsgültig und fristgerecht erfolgt sei, und die Anweisung an das Konkursamt, die fragliche Liegenschaft gegen Erlegung des Kaufpreises von Fr. l'425'100.- auf ihn zu übertragen, vorausgesetzt, dass nicht ein anderer Gläubiger fristgerecht ein höheres Angebot eingereicht habe. Aus den Erwägungen:
1. Der vorliegende Konkurs wird im summarischen Verfahren durchge- führt. Anders als im ordentlichen Konkursverfahren bestimmt hier grundsätzlich allein das Konkursamt über den Verwertungsmodus, wobei es allerdings Art. 256 Abs. 2 – 4 SchKG zu berücksichtigen und die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren hat (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG). Verpfändete Grundstücke darf es mithin nur mit Zustimmung der Pfand- gläubiger und nur unter der Voraussetzung freihändig verkaufen, dass die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen (Art. 256 Abs. 2 und 3 SchKG). Dieses Recht des Gläubigers zum höheren Angebot ist rein formeller Natur. Den Gläubigern muss aber ein konkretes Angebot eines Dritten für einen Freihandverkauf unterbreitet werden (BGE 88 III 39, 105 III 76; 106 III 82). Die blosse Möglichkeit, im Rahmen der Ver- handlungen Offerten zu stellen, genügt deshalb nicht (Franco Lorandi, Der Freihandverkauf im Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen / Bern 1994, S.317).
2. Die Ausübung des Rechts zum höheren Angebot geschieht in der Wei- se, dass der Berechtigte dem Konkursamt innert Frist mitteilt, er wolle das 163
betreffende Objekt zu einem bestimmten Preis erwerben, und, sofern ver- langt, ebenfalls für den gebotenen Betrag Sicherheit oder einen entsprechen- den Finanzierungsnachweis leistet. Der Gläubiger hat aber keinen durch- setzbaren Anspruch darauf, dass die Verwertung an ihn erfolgt (Franco Lorandi, a.a.O., S.320). Reicht ein Gläubiger fristgerecht ein höheres Ange- bot ein, steht es im Ermessen der Konkursverwaltung, ob sie ein steige- rungsähnliches Verfahren durchführen und die übrigen Interessenten vom Eingang eines höheren Angebotes informieren will, um diese ihrerseits zu einem besseren Gebot zu bewegen. Anders als bei der Steigerung hat derje- nige Interessent, der ein höheres Angebot macht, keinen Anspruch darauf, dass die Verwertung an ihn geschieht (Franco Lorandi, a.a.O., S.336). Das Konkursamt hat aber bei seinem Entscheid die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren. Soweit der Beschwerdeführer den Verkauf der Liegenschaft an sich ver- langt, kann auf seine Beschwerde mithin nicht eingetreten werden. Es kann bei der vorliegenden Beschwerde demnach nur darum gehen, ob das Kon- kursamt das höhere Angebot des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechts- missbräuchlich zurückwies und damit das Recht des Gläubigers zum höhe- ren Angebot verletzt hat oder gegen die Interessen der Gläubiger verstiess.
3. a) Dem Protokoll des Konkursamtes ist zu entnehmen, dass dieses mit den beiden verbliebenen Interessenten, der R. AG und dem Beschwerde- führer, am 18. Mai 1998 eine interne Steigerung durchführte. Dabei überbot der Beschwerdeführer das letzte Angebot der R. AG von Fr. l'420'000.- nicht mehr, worauf der Konkursbeamte die interne Steigerung für beendet erklär- te. Diesbezüglich erbringt das Protokoll ohne weiteres den Beweis. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die interne Steigerung sei unter gros- sem zeitlichen Druck seitens des Konkursbeamten abgewickelt worden, sind dafür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Konkursbeamte bestreitet denn auch diese Darstellung vehement. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt die Beurkundung des Kaufvertrages mit der R. AG auf den folgenden Tag in Aussicht nahm. Es lag durchaus im pflichtgemäs- sen Ermessen des Konkursbeamten, dem Beschwerdeführer nicht noch eine weitere Bedenkfrist einzuräumen, sondern die interne Steigerung am
18. Mai 1998 zum Abschluss zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptet im übrigen auch nicht, er habe um eine solche Bedenkfrist gebeten oder den noch nicht vorliegenden Finanzierungsnachweis sofort in Aussicht gestellt. Wenn er aber unbestrittenermassen während der internen Steigerung kein höheres Angebot gemacht hat, ist das Vorgehen des Konkursbeamten in kei- ner Weise zu beanstanden. Es lag im Interesse der Grundpfandgläubigerin und auch der Konkursgläubiger, nun rasch zu einem Kaufabschluss zu kom- men.
b) Der Beschwerdeführer behauptet denn auch letztlich zu Recht nicht, dass er als gewöhnlicher Drittinteressent mit seinem am 28. Mai 1998 einge- 164
reichten schriftlichen Angebot zu berücksichtigen wäre. Offensichtlich aus diesem Grunde liess er sich die Forderung der Konkursgläubigerin H. noch am vermeintlich letzten Tag der Frist für die Gläubiger zur Einreichung eines höheren Angebotes abtreten. Keiner der Gläubiger hatte im übrigen ein höheres Angebot innert Frist gemacht. Nachdem aber bereits aufgrund des ursprünglichen weit tieferen Angebotes über Fr. 1'090'000.- kein Gebrauch vom Recht auf ein höheres Angebot gemacht worden war, war das Konkursamt auch nicht verpflichtet, das mittlerweile höhere Angebot der R. AG den Gläubigern noch einmal mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu höheren Angeboten einzuräumen (Franco Lorandi, a.a.O., S.337). Zweck dieses Instituts ist eine Gleichbehandlung der zum höheren Angebot berechtigten Personen (BGE 50 III 367; 63 III 87; 88 III 39). Die Gleichbe- handlung ist aber verwirklicht, wenn das Recht einmal gewährt wird. Es steht der Konkursverwaltung frei, das höchste der fristgemäss eingegange- nen Angebote ohne weitere Vorkehrungen anzunehmen und eine entspre- chende Freihandverkaufsverfügung zu erlassen. Damit ist sie ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung in der Regel nachgekommen (Franco Loran- di, a.a.O. S.336). Es erscheint nun in der Tat als Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer zunächst als Dritter Angebote unter- breitet, in einer internen Versteigerung mitbietet, sich dann aber zurückzieht und das letzte Angebot des Drittinteressenten lediglich um Fr. 5'100.- über- bietet, indem er sich das Recht eines Konkursgläubigers durch Forderungs- abtretung nachträglich erwirbt. Mit Recht befürchtet das Konkursamt, dass ein Interessent auf diese Weise frühzeitig bei einer internen Steigerung auf ein höheres Angebot verzichten und so den Preis künstlich tiefhalten könn- te, indem er dann als Gläubiger erneut zu einem leicht höheren Preis von seinem Recht zum höheren Angebot Gebrauch machen würde. Die Gläubi- ger erführen dadurch keinen Vorteil. Ein solches Vorgehen darf daher keinen Schutz finden.
c) Es ist darin auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der bestmöglichen Wahrung der Interessen der Gläubiger zu erblicken. Durch das leicht höhere Angebot verursacht der Beschwerdeführer zusätzliche Umtriebe und Unter- haltskosten für die Liegenschaft, so dass letztlich kaum ein besseres Resultat für die Gläubiger erzielt werden kann. Inwiefern eine Verletzung von Art. 256 Abs. 1 und 2 SchKG vorliegen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf über- haupt einzutreten ist. Sie ist dementsprechend abzuweisen. (Justizkommission, 9. Juli 1998, i.S. K. AG / Konkursamt; auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgericht mit Beschluss vom
4. August 1998 nicht eingetreten.) 165